Die Klägerin (Kl.) ist Mieterin einer 2-Zimmer-Wohnung in Potsdam. Die Beklagte (Bekl.) ist Vermieterin. Bei der Wohnung handelt es sich um eine sogenannte Ausbauwohnung. Zwischen der Kl. und der Gebäudewirtschaft Potsdam, deren Rechtsnachfolgerin die Bekl. ist, wurde am 23.3.1987 ein Um- und Ausbauvertrag geschlossen. Danach war die Kl. verpflichtet, einen vertragsgemäßen bzw. bewohnbaren Zustand der Wohnung in Eigenleistung herzustellen. Auch die Fensterarbeiten gehörten hierzu. Dies geschah dann auch. Die Kosten hierfür wurden mit 16.166,60 Mark der DDR in Rechnung gestellt. Im Oktober 1987 fand die Abnahme der durchgeführten Arbeiten statt. Es wurde festgestellt, daß die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden waren, insbesondere auch die Fensterarbeiten.
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