Die Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Kosten für die Schadensbeseitigung verlangen kann. Diese belaufen sich ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 09. März 1995 zuzüglich der Mehrwertsteuer auf den ausgeurteilten Betrag. Für die Leistungen vom 23.12.1994, nämlich dem provisorischen Anschluss für das Hinterhaus hat die Beklagte keinen Schadenersatz zu leisten.
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