"Hat ein Mieter im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Kaution zu zahlen, so beinhaltet dies die vertragliche Absprache, daß bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nebst Zinsen zurückzuzahlen ist, wenn dem Vermieter Gegenforderungen, mit denen er aufrechnen kann, oder Zurückbehaltungsrechte nicht zustehen. Der Bekl. [Vermieterin] steht gegen die Klageforderung weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Recht zur Aufrechnung zu.
In der ersten Abrechnung bis 18.8.1995 hat die Bekl. Zinsen in Höhe von 1.074,60 DM angegeben. Dies ist ersichtlich ein höherer Zinssatz als der, der für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblich ist. ... Der Wortlaut von §
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