Der spätere Gemeinschuldner hat im Jahre 1994 vor dem Landgericht einen Anspruch in Höhe von 381.779 DM eingeklagt. Dagegen hat die Beklagte aufgerechnet. 1995 ist über das Vermögen des Gemeinschuldners das - bislang noch nicht beendete - Konkursverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis der Konkurseröffnung hat das Landgericht im Jahre 1996 über die Klage verhandelt und diese durch Urteil abgewiesen.
Dagegen hat der Konkursverwalter Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Aufnahme des Rechtsstreits hat sich der Konkursverwalter "vorbehalten".
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Konkursverwalter mit seiner Revision.
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