Die A. GmbH B. (nachfolgend: Gesamtvollstreckungsschuldnerin oder Schuldnerin) hatte Grundstücke vermietet. Der Beklagten schuldete sie aus Warenlieferungen mehr als 245.000 DM. Die Beklagte hielt 8, 96 % der Gesellschaftsanteile der Schuldnerin. Am 20. Januar 1992 unterzeichnete der Geschäftsführer der Schuldnerin - zugleich Wirtschaftsberater der Beklagten - zwei Urkunden, in denen die Mietzinsansprüche der Schuldnerin gegen die beiden Mieter sicherungshalber an die Beklagte abgetreten wurden. In den Urkunden hieß es jeweils:
"Die Gläubigerin kann die Abtretung gegen die Drittschuldnerin jederzeit anzeigen, jedoch nicht vor dem 1.6.1992, und die monatlichen Mietzahlungen einziehen. "
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