LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 22609/91
Abtretbarkeit von Herausgabeansprüchen und Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung - Umfang der Rückgabepflicht nach Beendigung eines Mietverhältnisses - Schadensersatzanspruch des Vermieters bei unterlassenen Schönheitsreparaturen
OLG München, Urteil vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 21 U 3923/95
DRsp Nr. 1998/15687
Abtretbarkeit von Herausgabeansprüchen und Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung - Umfang der Rückgabepflicht nach Beendigung eines Mietverhältnisses - Schadensersatzanspruch des Vermieters bei unterlassenen Schönheitsreparaturen
»1. Ansprüche auf Herausgabe gemäß § 556BGB und auf Nutzungsentschädigung gemäß § 557BGB können bei Verkauf des Mietobjekts im Kaufvertrag abgetreten werden. Insoweit kommt es dann auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 571BGB nicht an.2. Die Rückgabepflicht nach Beendigung eines Mietverhältnisses ist nicht erfüllt, solange der Mieter die Schlüssel nicht zurückgegeben hat.3. Im Fall nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen richtet sich der Schadensersatzanspruch des Vermieters nach § 326BGB, da die vom Mieter übernommene Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zu dessen Hauptpflichten gehört. Die angemessene Dauer für die Durchführung der Arbeiten durch den Vermieter ist gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287ZPO zu schätzen. Der Vermieter ist gehalten, ohne Zeitverlust dafür zu sorgen, daß die Räume in einen bezugsfertigen Zustand versetzt werden.
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