Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine im 1. Obergeschoss rechts des Hauses gelegene Wohnung der Klägerin.
Seit Juni 1995 stellen die Beklagten den von dem Beklagten zu 1. benutzten Klapprollstuhl im Erdgeschoss des Treppenhauses ab. Dadurch verengt sich der Durchgang zum. Keller auf etwa 73 cm.
Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der weitergehenden Klage die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Klapprollstuhl im Treppenhaus des Gebäudes der Klägerin so abzustellen, dass weniger als 1 m nutzbare Treppenlaufbreite vorhanden ist.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist unbegründet. Sie war daher abzuweisen.
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