Die Klägerin fordert nach Kündigung durch die Beklagten restliche Teilvergütung aus einem Bauvertrag.
Die Beklagten beauftragten die Klägerin im September 1991 zum Pauschalpreis von 700.000 DM mit Installationsarbeiten. Im Mai 1992 kündigten die Beklagten den Vertrag teilweise, im Juni 1992 auch im übrigen. Die Klägerin hat die ursprünglich geschuldeten Leistungen teilweise erbracht. Die Beklagten haben die erste Abschlagsrechnung bezahlt.
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