Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien; Begriff der Feriensache
BGH, Beschluß vom 12.07.1995 - Aktenzeichen XII ZB 65/95
DRsp Nr. 1995/5888
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien; Begriff der Feriensache
»a) Wird in einem Rechtsstreit, der in erster Instanz Feriensache kraft Gesetzes war (hier gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 4GVG), in zweiter Instanz die Klage auch auf einen Klagegrund gestützt, der die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2GVG nicht erfüllt (hier: Eigentum), so wird dadurch die Sache nicht rückwirkend zu einer Nichtferiensache und ein vorheriger Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht aufgehoben (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 8/83 - NJW 1985, 141).b) Umfaßt eine ausschließlich auf § 556BGB gestützte Räumungsklage neben Räumen im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 4GVG auch das zugehörige Grundstück (hier: Gaststätte mit Garage und Grundstück), liegt eine Feriensache vor, wenn im Rahmen des Mietverhältnisses die Nutzung der Räumlichkeiten überwiegt und das Grundstück nur untergeordnete Bedeutung hat.«