Autor: Emmert |
Nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG ist der Vermieter berechtigt, die geförderte Wohnung selbst zu nutzen, wenn die zuständige Stelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist nach § 27 Abs. 7 Satz 2 WoFG zu erteilen, wenn der Vermieter und seine Haushaltsangehörigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllen. Wird die Selbstnutzungsgenehmigung erteilt, ist der Vermieter dennoch nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 und 4 WoFG berechtigt, die Wohnung leerstehen zu lassen oder anders als zu Wohnzwecken zu nutzen.
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