5. Kostenermittlung und -verteilung

Autor: Emmert

a) Zu verteilende Kosten

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Verteilt wird der durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz2)

- BEHG festgelegte Preis für 1 Tonne CO2, der für 2023 30 € je Tonne betrug und für 2024 mit 45 € je Tonne festgesetzt ist. Umgerechnet auf z.B. Erdgas ergibt dies einen Aufschlag von 0,5441 ct/kWh netto bzw. 0,6467 ct/kWh brutto für 2023 und 0,8163 ct/kWh netto bzw. 0,9714 ct/kWh brutto im Jahr 2024. Bis 2025 soll der Preis auf 55 € je Tonne steigen. Ab 2026 entfällt die Festsetzung von Festpreisen, stattdessen ein Mittelwert bzw. ab 2027 der Durchschnittspreis der Versteigerung der CO2-Emissionszertifikate angesetzt, § 4 CO2KostAufG.

Die für die Kostenverteilung durch den Vermieter notwendigen Informationen sind gemäß § 3 Abs. 1 CO2KostAufG in der dort näher beschriebenen Weise durch den Brennstofflieferanten auf der Brennstoffrechnung in allgemeinverständlicher Form auszuweisen. Erfolgt die Wärme-/Warmwasserversorgung durch Wärmelieferung, gilt diese Informationspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 CO2KostAufG für den Wärmelieferanten.


2)

Brennstoffemissionshandelsgesetz v. 12.12.2019, BGBl I, 2728.

b) Kostenermittlung

aa) Ermittlung des CO2-Ausstoßes

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