4. Sachlicher Anwendungsbereich

Autor: Emmert

a) Art der Wärmeerzeugung

280f

Der sachliche Anwendungsbereich des CO2KostAufG wird durch die Art der Wärmeerzeugung bestimmt. Erfasst wird zum einen die Wärmeerzeugung durch Einsatz von fossilen Brennstoffen (fest, flüssig, gasförmig) im Gebäude selbst bzw. in den einzelnen Wohnungen. Dies betrifft nicht nur die klassische Zentralheizung, sondern auch Einzelöfen oder Etagenheizungen. Zum anderen gilt das Gesetz auch für Wärmelieferungen, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen Keine Anwendung findet das CO2KostAufG auf Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmalig ab dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben, § 2 Abs. 3 Satz 2 CO2KostAufG.

b) Beschränkung auf Mietverhältnisse

280g

Anders als die Heizkostenverordnung findet das CO2KostAufG nur in Mietverhältnissen Anwendung, da das Gesetz ausdrücklich von Vermieter und Mieter spricht. Dies kann im Zusammenhang mit vermietetem Wohnungseigentum zu Problemen führen, da bei der Verteilung der in der WEG angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten gegenüber den einzelnen Eigentümern Vorgaben des CO2KostAufG nicht beachtet werden müssen. Dies ist dann vielmehr Sache des einzelnen vermietenden Eigentümers.

Achtung: