Autor: Emmert |
Die Vorschriften des CO2KostAufG gehen dem die Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser regelnden § 8 Abs. 1 HeizkV sowie rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vor (§ 2 Abs. 4 CO2KostAufG). Im Anwendungsbereich des § 11 HeizkV (Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) gelten die Vorschriften nur dann, wenn die Parteien die verbrauchsabhängige Abrechnung vereinbart haben (§ 2 Abs. 6 CO2KostAufG).
Im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter über die Kostenverteilung unterscheidet das CO2KostAufG zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
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