(1) 1Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. 2Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) 1Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. 2Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen. (3)
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