§ 83 a EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 83 a EnWG Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 83 a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. (2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4)