§ 8 GEIG
FNA: 752-11
Fassung vom: 18.03.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 18.03.2021

§ 8 GEIG Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

GEIG ( Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz )

(1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. (2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.