§ 8 EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 8 EnWG Eigentumsrechtliche Entflechtung

§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10 e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen. (2)