1Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78 d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. 3Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich 1. das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78 d Absatz 1 Satz 1 und 2 und 2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78 d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1. 4Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|