§ 78 a EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 78 a EnWG Musterverfahren

§ 78 a Musterverfahren

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von fünf oder mehr Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluss ist unanfechtbar. (2)