§ 7 HTWG
FNA: 402-30
Fassung vom: 29.06.2000
Inkrafttreten der Fassung: 01.10.2000
Außerkraft mit dem: 31.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.06.2000

§ 7 HTWG Ausschließlicher Gerichtsstand

§ 7 Ausschließlicher Gerichtsstand

HTWG ( Haustürwiderrufsgesetz )

(1) Für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. (2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.