§ 7 b EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 7 b EnWG Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

§ 7 b Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7 a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.