§ 7 a BVerfGG
FNA: 1104-1
Fassung vom: 11.08.1993
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht, BGBl. I Nr. 121 vom 12.04.2024

§ 7 a BVerfGG (Wahlverfahren in Sonderfällen)

§ 7 a (Wahlverfahren in Sonderfällen)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vorschriften des § 6 nicht zustande, so hat das älteste Mitglied des Wahlausschusses unverzüglich das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl zu machen. (2) 1Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts beschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als Richter vorgeschlagen wird. 2Ist nur ein Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. 3§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3)