§ 555 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 555 BGB Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.