(1) 1Die in § 13 g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen) werden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) überführt. 2Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März 2024 nicht endgültig stillgelegt werden. 3Mit Ablauf des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt werden. 4§ 13 g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwendbar. (2)
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