§ 49 d EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 49 d EnWG Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung

§ 49 d Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist befugt, ein zentrales, über das Internet öffentlich zugängliches elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln. 2Die Befugnis nach Satz 1 kann an eine zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehörende Behörde übertragen werden. 3Das Register dient dazu, 1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zu wahren, 2. das Betriebserlaubnisverfahren von Erzeugungsanlagen im Hinblick auf technische Mindestanforderungen zu digitalisieren und auf eine einheitliche Datenbasis zu stellen, 3. Bürokratie und Aufwand abzubauen, Prozesse transparenter zu gestalten und zu beschleunigen sowie 4. die Integration von Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugen, zu verbessern. (2) 1Das Register nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht personenbezogene Daten über: 1. die Gültigkeit von Einheiten- und Komponentenzertifikaten von Erzeugungseinheiten, 2. das Ausstellungsdatum und, sofern vorhanden, das Ablaufdatum von Einheiten- und Komponentenzertifikaten, Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § Absatz Satz 1 Nummer , , , , 9 und 10.