§ 49 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 20.12.2023

§ 49 BauGB Rechtsnachfolge

§ 49 Rechtsnachfolge

BauGB ( Baugesetzbuch )

Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.