§ 47 BMG
FNA: 210-7
Fassung vom: 03.05.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 206 vom 19.06.2024

§ 47 BMG Zweckbindung der Melderegisterauskunft

§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft

BMG ( Bundesmeldegesetz )

(1) 1Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. 2Danach sind die Daten zu löschen. (2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.