(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck 1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen, 2. eine Innentemperatur unter 15 Grad Celsius erfordern, 3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend decken, 4. nur teilweise beheizt werden müssen, 5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern, 6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 7. sportlich, kulturell, zu religiösen Zwecken oder zu Versammlungen genutzt werden, 8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern oder 9. nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind, soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies erfordert oder zulässt; Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders erhaltenswerte Gebäude. 2Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen. (2)
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