§ 4 e UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 4 e UKlaG Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4 d

§ 4 e Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4 d

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4 d eingetragen ist, die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4 a Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4 d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht. (3) 1Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4 d ist aufzuheben, wenn 1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4 d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind. 2§ 4 c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.