§ 4 c UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 4 c UKlaG Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4

§ 4 c Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn 1. der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder 2. bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind. (2) 1Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Absatz 1 Nummer 2 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesamt für Justiz das Ruhen der Eintragung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Das Ruhen darf für längstens drei Monate angeordnet werden. 3Ruht die Eintragung, ist dies in der Liste nach § 4 zu vermerken. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (4)