§ 35 BMG
FNA: 210-7
Fassung vom: 03.05.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 206 vom 19.06.2024

§ 35 BMG Datenübermittlungen an ausländische Stellen

§ 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen

BMG ( Bundesmeldegesetz )

Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an 1. öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 3. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder 4. Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.