§ 3 EnEG
FNA: 754-4
Fassung vom: 01.09.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, BGBl. I S. 2197 vom 04.07.2013

§ 3 EnEG Energiesparender Betrieb von Anlagen

§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen

EnEG ( Energieeinsparungsgesetz )

(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. (2)