§ 3 a UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 3 a UKlaG Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b

§ 3 a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2 b

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

1Der in § 2 b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95 b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.