§ 28 s EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 28 s EnWG Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber

§ 28 s Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28 r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. 2Dies ist auch für Beträge anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. 3Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28 r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28 r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden. (2)