(1) 1Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28 r Absatz 7 Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen gegenüber der kontoführenden Stelle aus. 2Dies ist auch für Beträge anzuwenden, die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. 3Der Fehlbetrag ergibt sich aus der Summe der nach § 28 r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28 r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden. (2)
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