§ 28 q EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 28 q EnWG Wasserstoff-Kernnetz

§ 28 q Wasserstoff-Kernnetz

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes in der Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. 2Ziel ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell realisierbaren, ausbaufähigen und klimafreundlichen Wasserstoff-Kernnetzes, das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern zu verbinden. 3Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf Grundlage eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und soll vorwiegend der Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff dienen. (2)