§ 28 f EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 28 f EnWG Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur

§ 28 f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. 2Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28 e oder einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g. 3Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen. (2)