§ 28 c EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 28 c EnWG Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

§ 28 c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

1Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. 2Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.