§ 25 WoFG
FNA: 2330-32
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328 vom 16.12.2022

§ 25 WoFG Anwendungsbereich

§ 25 Anwendungsbereich

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) 1Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen. 2Auf diese Bestimmungen sind die §§ 26 bis 33 und 52 anzuwenden. (2) 1Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Abs. 2 bestimmten Bindungen. 2Auf diese Bestimmungen sind § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 3 bis 5 sowie Abs. 8, § 32 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 33 und 52 entsprechend anzuwenden.