§ 2263 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 2263 BGB Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

§ 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.