Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, 1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde, 2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder 3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
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