§ 21 AGBG
FNA: 402-28
Fassung vom: 29.06.2000
Inkrafttreten der Fassung: 30.06.2000
Außerkraft mit dem: 31.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.06.2000

§ 21 AGBG Wirkungen des Urteils

§ 21 Wirkungen des Urteils

AGBG ( AGB-Gesetz )

1Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.