§ 19 WoBindG
FNA: 2330-14
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328 vom 19.06.2020

§ 19 WoBindG Gleichstellungen

§ 19 Gleichstellungen

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen gelten für einzelne öffentlich geförderte Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes ergibt. (2) 1Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem Wohnungssuchenden auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überlässt. 2Dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bewohnt. (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von ihm Beauftragter gleich. (4)