(1) 1Nach § 184 b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. 2Nach § 184 c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet. (2) 1Nach § 184 b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. 2Nach § 184 c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. 3§ 184 b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.
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