§ 184 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 20.12.2023

§ 184 BauGB Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

BauGB ( Baugesetzbuch )

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.