§ 18 WoFG
FNA: 2330-32
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328 vom 16.12.2022

§ 18 WoFG Haushaltsangehörige

§ 18 Haushaltsangehörige

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) 1Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). 2Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen. (2) Haushaltsangehörige sind: 1. der Antragsteller, 2. der Ehegatte, 3. der Lebenspartner und 4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.