§ 18 f WoBindG
FNA: 2330-14
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328 vom 19.06.2020

§ 18 f WoBindG Mieterhöhung

§ 18 f Mieterhöhung

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

(1) 1Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen nach den §§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. 2Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18 a bis 18 e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach § 18 b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu gewähren. (2)