§ 18 e WoBindG
FNA: 2330-14
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328 vom 19.06.2020

§ 18 e WoBindG Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus

§ 18 e Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

1Die Vorschriften der §§ 18 a bis 18 d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. 2Die in § 18 b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18 a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18 d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.