§ 173 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184 b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, BGBl. I Nr. 213 vom 24.06.2024

§ 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten

§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) 1Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. 2Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen. (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.