§ 17 MHG
FNA: 402-12-5
Fassung vom: 18.12.1976
Außerkraft mit dem: 01.09.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542 vom 13.07.2001

§ 17 MHG Geltung des § 10 Abs. 1

§ 17 Geltung des § 10 Abs. 1

MHG ( Miethöhengesetz )

§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der § 1 bis § 9, § 10 Abs. 2, § 10a bis § 16 abweichen, unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat.