§ 15 c EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 15 c EnWG Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff

§ 15 c Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die regulierten Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15 b sowie anhand der nach § 15 a Absatz 5 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. 2Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand bundeseinheitlicher Modellierungen auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter. 3Für das Fernleitungsnetz ist die bundeseinheitliche Modellierung als Grundlage der Netzentwicklungsplanung erst ab dem zweiten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff, den die Regulierungsbehörde im Jahr 2028 bestätigt, verbindlich, dabei ist bis dahin eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung des Fernleitungsnetzes anzuwenden. (2)